Haltegenehmigung / Haltungsverbot für nicht gewerbliche Halter (Hobbyhalter)

Nordrhein-Westfalen: Die Pflege und angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren in der Obhut des Menschen muss sich immer am Wohl des Tieres und an der Sicherheit des Menschen orientieren. § 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes schreibt eine Sachkunde des Tierhalters oder Betreuers vor. Die Sachkunde kann über die entsprechenden Fachverbände der einzelnen Tierarten oder über Naturschutz- und Artenschutzverbände erworben werden. Eine rechtliche Vorgabe für einen Sachkundenachweis ist in § 11 Tierschutzgesetz für die Erteilung einer Erlaubnis für gewerbsmäßige Tierhalter enthalten. Die Haltung aller Tierarten ist möglich.