Niedersachsen

Niedersachsen: §4 Die nichtgewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Anlage 2: Löwe, Tiger, Leopard, Schneeleopard, Jaguar, Puma, Luchse alle Arten, Serval, Gepard, Nebelparder, Ozelot, alle Affen ausser Halbaffen und Krallenaffen, Wolf, Grossbären alle Arten, alle Krokodile, alle Giftschlangen, Trugnattern, Giftechsen, tropische Giftspinnen, Skorpione. Mit Haltegenehmigung können alle Tierarten gehalten werden.